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  • 01.05.1999 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Zur Schätzung des privaten Anteils an der Kfz-Nutzung

    | Sofern eine Betriebprüfung bei Ihnen noch Jahre vor 1996 prüft und Streit über die private Pkw-Nutzung entbrannt ist, sollten Sie folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) beachten: Ein Zahnarzt, der fast nie Patienten aufsucht und bei dem keine Fahrten zwischen Wohnung und Praxis anfallen, muß für die private Kfz-Nutzung einen höheren Privatanteil ansetzen als normal üblich. Das gilt um so mehr, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird und es sich um einen besonders aufwendigen Wagen handelt. In der noch zur Rechtslage vor 1996 ergangenen Entscheidung hält der BFH den sonst üblichen privaten Nutzungsanteil von 30 bis 35 Prozent für nicht ausreichend. Welchen Prozentsatz der BFH für angemessen hält, sagt er leider nicht. Allerdings verweist er vielsagend auf eine Entscheidung vom 6. März 1990 (Az. IV R 93/76), in der einem Zahnarzt ein Privatanteil von sogar 90 Prozent aufs Auge gedrückt worden war (Beschluß vom 9.12.1998, Az. IV B 33/98, noch nicht veröffentlicht). |