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  • 01.09.2007 | Kooperationen

    Die überörtliche Teilgemeinschaftspraxis: Steuerliche Aspekte und Probleme

    von Dr. Rolf Michels, Steuerberater, Köln

    Die Änderungen des Vertrags(zahn)arztrechts eröffnen eine Reihe von Kooperationsmöglichkeiten, da die verschiedenen neuen Optionen sogar miteinander kombiniert werden können. So kann zum Beispiel die Bildung einer Praxisfiliale mit der Anstellungsoption insoweit verknüpft werden, als ein Zahnarzt im Filialbetrieb angestellt wird. Eine weitere Kombination ist die überörtliche Teilgemeinschaftspraxis, bei der sich zwei oder mehr Zahnärzte standortübergreifend nur für einen Teil der zahnärztlichen Tätigkeit (zum Beispiel der Implantologie) zusammenschließen. Dieser Beitrag stellt Ihnen wesentliche steuerliche Aspekte und Fallen dieser Kooperationsform vor.  

    Zahnärzte als Mitunternehmer einer BGB-Gesellschaft

    Die Teilgemeinschaftspraxis wird in der Regel als BGB-Gesellschaft betrieben. Mit ihrer Gründung entsteht ein eigenständiges Rechtsgebilde, das für sich gegenüber dem Patienten abrechnungsfähig ist und als solches nach außen in Erscheinung tritt, also insbesondere auch gegenüber Patient und KZV haftet.  

     

    Die Gesellschafter der Teilgemeinschaftspraxis verfolgen einen gemeinsamen Zweck, verfügen über eine eigene Patientenkartei und betreiben die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht. Die beteiligten Gesellschafter haben Mitunternehmerinitiative, da sie an unternehmerischen Entscheidungen teilhaben. Sie sind in der Regel am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Insoweit unterscheidet sich die Teilgemeinschaftspraxis nicht von der „klassischen“ Gemeinschaftspraxis, mit dem Unterschied, dass die Leistungserbringung nach dem Gesellschaftszweck auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist.  

    Fallstricke aus steuerlicher Sicht

    Die Mitglieder der Teilgemeinschaftspraxis erzielen freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn eine echte Mitunternehmerschaft vorliegt. Auch insoweit besteht kein Unterschied zur „normalen“ Berufsausübungsgemeinschaft an einem Praxissitz. Ernste steuerliche Probleme können sich aber ergeben, wenn es im Einzelfall an dem notwendigen Mitunternehmerrisiko oder der notwendigen Mitunternehmerinitiative für einen der „Partner“ fehlt, zum Beispiel weil er eine feste Vergütung erhält oder für die Teilgemeinschaftspraxis gar keine Leistungen erbringt.  

     

    Gewerblichkeit der Einkünfte droht