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  • 10.03.2010 | Kooperationen

    Welche Möglichkeiten haben Zahnärzte bei fachübergreifenden Kooperationen?

    von Rechtsanwalt Dr. Michael Fortmann, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln, www.heuking.de

    In den vergangenen Jahren sind bekanntlich verschiedene neue Möglichkeiten der zahnärztlichen Zusammenarbeit eröffnet worden. Zu nennen ist zum Beispiel die Möglichkeit der Anstellung von Zahnärzten sowie der Bildung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften oder Teilgemeinschaftspraxen (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 07/2007, S. 1).  

     

    In der Regel sind an diesen Formen der Berufausübung ausschließlich Zahnärzte beteiligt. Mit der Aussicht auf eine spezielle Marktpositionierung stellen sich Zahnärzte zunehmend die Frage, welche Formen einer fachübergreifenden Zusammenarbeit für Vertrags- und Privatzahnärzte möglich sind. Dieser Beitrag zeigt Ihnen daher die derzeit zulässigen Optionen bzw. Beschränkungen auf. Dabei wird die fachübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen von medizinischen Versorgungszentren ausgeklammert, da diese Frage in der nächsten Ausgabe ausführlich gesondert thematisiert wird.  

    Vertragszahnärzte und Zulassungsverordnung

    Für Zahnärzte, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind die Möglichkeiten sehr begrenzt, eine gemeinsame Praxis mit anderen Ärzten oder Heilberufen zu gründen.  

     

    Zusammenarbeit mit anderen Ärzten

    Die Zulassungsverordnung für Zahnärzte bestimmt in § 33, dass nur zwischen vertragszahnärztlichen Leistungserbringern eine Praxisgemeinschaft oder eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehen kann. Daher kann ein Zahnarzt im Sinne einer gemeinsamen Berufsausübung nur mit solchen Ärzten zusammenarbeiten, die eine vertragszahnärztliche Zulassung haben.