06.05.2010 | Lohngestaltung
BFH: Begünstigter Zuschuss lässt sich auf freiwillige Sonderzahlungen anrechnen
von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de
Ein steuerbegünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auf andere freiwillige Sonderzahlungen angerechnet werden, ohne dass hierdurch die Steuervergünstigung entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Az: VI R 41/07, Abruf-Nr. 100361) entschieden.
Bundesfinanzhof entscheidet gegen die Auffassung des Fiskus
Durch steuer- und sozialversicherungsbegünstigte Gehaltsbestandteile wie Benzingutscheine, Ersatz von Kindergartenbeiträgen etc. können Sie Lohnnebenkosten sparen und zugleich Ihren Helferinnen mehr „Netto“ zukommen lassen. Für die Begünstigung fordert die Finanzverwaltung in der Regel eine Gehaltserhöhung, also dass die Leistung zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Auch die Verrechnung mit freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht und hält dem entgegen, dass der geschuldete Arbeitslohn ein feststehender Begriff ist. „Freiwillig“ wird nur gezahlt, was eben nicht ohnehin „geschuldet“ ist. Letzteres ergibt sich aus dem zwischen Ihnen und Ihrer Helferin geschlossenen Arbeitsvertrag.
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