07.07.2010 | Lohnsteuer
Tankgutscheine und Co. auf dem Prüfstand des Bundesfinanzhofs
Bei Waren- und Tankgutscheinen gibt es immer wieder Streit zu der Frage, ob Sach- oder Barlohnzuwendungen vorliegen. Handelt es sich nämlich um Sachzuwendungen, können Zuwendungen bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei sein. Details hierzu haben wir im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2008, S. 12, und 1/2009, S. 5, ausführlich erläutert. Beim Bundesfinanzhof sind zwischenzeitlich mehrere Revisionen zur Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohnzuwendungen anhängig. Folgende Urteile sind dabei von besonderer Bedeutung:
- Die Überlassung einer Tankkarte an Arbeitnehmer ist nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg als Barlohn einzustufen, wenn auf der Tankkarte weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart, sondern nur ein fester Geldbetrag angegeben ist (Urteil vom 18.12.2008, Az: 13 K 2626/07, Revision unter Az: VI R 27/09).
- Nach Ansicht des FG München sind an Arbeitnehmer ausgegebene Warengutscheine nur dann ein Sachbezug, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten. Weisen die Gutscheine lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein nämlich wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden (Urteil vom 3.3.2009, Az: 8 K 3213/07, Revision unter Az: VI R 21/09).
- In einem weiteren Urteil entschied das FG München, dass die Einräumung von Genussrechten zur Inanspruchnahme der Freigrenze in Höhe von 44 Euro berechtigt (Urteil vom 21.8.2008, Az: 15 K 1238/06, Revision unter Az: VI R 36/08).
- Kundenkarten sind nach dem FG Niedersachsen nicht mit Waren- oder Benzingutscheinen zu vergleichen. Ein Gutschein repräsentiert eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von steuerpflichtigem Barlohn (Urteil vom 20.9.2007, Az: 11 K 64/07, Revision unter Az: VI R 26/08).
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