01.07.2005 | Lohnsteuer
Wann ist die Überlassung von Kleidung ein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer?
Stellt der Zahnarzt seinen Mitabeitern Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verfügung, so gehört der Wert der Kleidung nach Auffassung der Finanzverwaltung als Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Finanzämter unterstellen einfach, dass auch Berufskleidung in erster Linie getragen wird, um überhaupt bekleidet zu sein. Eine Ausnahme lässt sie deshalb nur bei Arbeitsschutzkleidung und typischer Berufskleidung – bei Zahnarztpraxen zum Beispiel weiße Kittel – zu, die nur während der Arbeitszeit getragen wird.
Einheitskleidung = Berufskleidung?
Aus Marketinggesichtspunkten (Stichwort: Corporate Design) wird auch in (Zahn-)Arztpraxen immer öfter Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen hin gelegt. Hierzu werden den Mitarbeitern vom Arbeitgeber Kleidungsstücke überlassen, die sie während der Arbeitszeit zu tragen haben.
Das Finanzgericht (FG) Berlin hatte sich nun mit der lohnsteuerlichen Behandlung von kostenlos überlassener Kleidung an das Verkaufspersonal einer Backwarenshop-Kette zu beschäftigen (Urteile vom 22.02.2005, Az: 7 K 4311/01 und 7 K 4312/03). Das FG teilt dabei nicht die Rechtsauffassung des Finanzamtes, das den Wert der unentgeltlich überlassenen weißen und blauen Kleidung der Lohnsteuer unterworfen hatte. Bei ihrer Entscheidung stellten die Berliner Richter vielmehr auf das überwiegende Interesse des Arbeitgebers ab. Neben dem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer wollte er nämlich mit der einheitlichen Kleidung auch das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Kollegialität innerhalb der Belegschaft verbessern.
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