01.12.2002 · Fachbeitrag · LSG-Urteil
Zahnarzt mit KZV-Zulassung darf in der Praxis „angestelltenähnlich“ tätig sein
| Ein Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 13. August 2002 (Az: L3 KA 161/02 ER) erregt bei niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten, aber auch bei vielen Juristen großes Aufsehen: Danach kann ein zugelassener Arzt auch im Rahmen eines „anstellungsähnlichen Verhältnisses“ Mitglied einer Gemeinschaftspraxis werden. Dies überrascht, denn die bisher vorherrschende Rechtsauffassung sieht darin das Vorliegen von „verkappten“ und somit unzulässigen Angestelltenverhältnissen. Im Urteilsfall konnte ein Radiologe, der einen anderen Radiologen als „freien Mitarbeiter“ in seiner Praxis beschäftigte, in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Honorarrückforderungen seiner KV in Höhe von mehreren 100.000 Euro einstweilen erfolgreich abwehren. Die Begründung des LSG ist auch auf Zahnärzte übertragbar. |
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