01.11.1998 · Fachbeitrag · Miete
Aufwendungen zur Renovierung einer Mietimmobilie
| Auch umfangreiche Bauaufwendungen für eine Generalüberholung einer Mietimmobilie können in voller Höhe sofort abziehbare Werbungskosten sein. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) einem Bauherrn, der Heizung, Strom- und Wasserinstallationen, Sanitärgegenstände, Dacheindeckung, Rolläden, Fenster und Außenputz an seinem Haus erneuern ließ. Die Höhe der Renovierungskosten alleine oder die Durchführung einer werterhöhenden Modernisierung, die zum Beispiel einem heruntergekommenen Wohnhaus den modernen Wohnkomfort wieder verschafft, rechtfertigen nach Ansicht des BFH nicht die Annahme „von Herstellungskosten, die nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden können“ (Urteil vom 17.6.1997, Az: IX R 30/95, BStBl 1997 II, 802). (Abruf-Nr. 97751) |
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