01.03.2001 · Fachbeitrag · Miete
Grundrissplan sollte fester Vertragsbestandteil des Mietvertrages sein
| Im Januar-Heft hatten wir einen Mustermietvertrag mit Erläuterungen veröffentlicht. Dazu schreibt uns Rechtsanwalt Franz Obst aus Koblenz: „Zu Ihrem Beitrag möchte ich anmerken, dass etwa im Hinblick auf die Essentialia eines Mietvertrages - nämlich ‘Einigen über Miethöhe’ sowie ‘Einigung über das Mietobjekt’ - in § 1 nicht lediglich der Grundrissplan als Anlage zum Mietvertrag genommen werden kann, um einen wirksamen Mietvertrag zu errichten. Vielmehr ist im Rahmen des Hauptmietvertrages auszuführen, dass der Grundrissplan, der als Anlage 1 dem Mietvertrag beigefügt ist, fester Vertragsbestandteil ist und auch beiden Vertragsparteien ausgehändigt wurde. Des weiteren wäre bei einem zu errichtenden Gebäude festzuschreiben, innerhalb welcher Größenordnung Größenabweichungen noch als vertragsgemäß gelten.“ |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig