Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.06.2008 | Minderjährigkeit

    Rechtsprobleme bei der Behandlung Minderjähriger in der Zahnarztpraxis

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de

    Die Behandlung von Kindern stellt Zahnärzte nicht nur in medizinischer Hinsicht vor Herausforderungen. Bei Minderjährigen sind eine Reihe rechtlicher Besonderheiten zu beachten, von denen die wesentlichen im folgenden Beitrag erläutert werden.  

    Patienten bis zum 18. Lebensjahr sind minderjährig

    Personen bis zum 18. Lebensjahr gelten als Minderjährige. Innerhalb dieser Gruppe sind jedoch weitere Differenzierungen erforderlich.  

     

    Minderjährige unter 7 Jahren können aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhaupt noch keinen eigenen Behandlungsvertrag abschließen. Ein Behandlungsvertrag ist zwingend mit den gesetzlichen Vertretern, regelmäßig den Eltern, abzuschließen.  

     

    Ab dem 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Der mit dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen geschlossene Behandlungsvertrag ist allerdings nur bei vorheriger Einwilligung oder nachträglich erteilter Genehmigung der gesetzlichen Vertreter wirksam.  

    Zustandekommen eines Behandlungsvertrages