10.06.2008 | Minderjährigkeit
Rechtsprobleme bei der Behandlung Minderjähriger in der Zahnarztpraxis
Die Behandlung von Kindern stellt Zahnärzte nicht nur in medizinischer Hinsicht vor Herausforderungen. Bei Minderjährigen sind eine Reihe rechtlicher Besonderheiten zu beachten, von denen die wesentlichen im folgenden Beitrag erläutert werden.
Patienten bis zum 18. Lebensjahr sind minderjährig
Personen bis zum 18. Lebensjahr gelten als Minderjährige. Innerhalb dieser Gruppe sind jedoch weitere Differenzierungen erforderlich.
Minderjährige unter 7 Jahren können aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit gemäß §§ 104, 105 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhaupt noch keinen eigenen Behandlungsvertrag abschließen. Ein Behandlungsvertrag ist zwingend mit den gesetzlichen Vertretern, regelmäßig den Eltern, abzuschließen.
Ab dem 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB). Der mit dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen geschlossene Behandlungsvertrag ist allerdings nur bei vorheriger Einwilligung oder nachträglich erteilter Genehmigung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
Zustandekommen eines Behandlungsvertrages
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig