01.11.2006 | Neues Vertragszahnarztrecht im Fokus
Die überörtliche Gemeinschaftspraxis und die Teilberufsausübungsgemeinschaft
Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) – voraussichtlich am 1. Januar 2007 – werden sich die Strukturen der vertragszahnärztlichen Berufsausübung wesentlich verändern. In den beiden letzten Ausgaben wurden die künftigen Möglichkeiten vorgestellt, in der Praxis Zahnärzte anstellen und/oder Filialen bzw. Zweigpraxen über den Vertragszahnarztsitz hinaus gründen zu können. Dieser Beitrag stellt zwei weitere der zentralen Änderungen des Vertragszahnarztrechts in den Fokus: die überörtliche Gemeinschaftspraxis und die Teilberufsausübungsgemeinschaft.
1. Die überörtliche Gemeinschaftspraxis
Bisher galt der Grundsatz, dass die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit strikt an den Vertragszahnarztsitz – also den Praxisstandort – gebunden war. Damit war die vertragszahnärztliche Tätigkeit bzw. eine Sprechstunde an einem anderen Ort (Zweigpraxis) ebenso unzulässig wie die Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Berufsausübung über den Praxisstandort hinaus. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte eine Ausnahme nur für solche Fachdisziplinen zugelassen, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind (zum Beispiel Labormediziner).
Änderung der Rahmenbedingungen durch Berufsrecht und VÄndG
Bereits mit Änderung der Musterberufsordnung (MBO- Z) im Jahr 2005 wurde dieser Grundsatz aufgegeben. Der neue § 16 Abs. 2 MBO- Z sieht berufsrechtlich die Möglichkeit vor, überörtliche Gemeinschaftspraxen zu gründen, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist. Aufgrund der mittlerweile vollzogenen Umsetzung in die regionalen Berufsordnungen der einzelnen Kammerbezirke ist es mithin schon heute im privatzahnärztlichen Bereich zulässig, überörtliche Gemeinschaftspraxen zu gründen.
Der Gesetzesentwurf des VÄndG stellt nunmehr klar, dass die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (also einer Gemeinschaftspraxis) die „gemeinsame Berufsausübung“ auch an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen ausüben können. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:
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