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  • 01.09.2006 | Praxis-Pkw

    Aktuelle Leitlinien des Finanzministeriums zu den Änderungen beim Praxis-PKW

    Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen mit Hilfe der Ein-Prozent-Regelung stark eingeschränkt. Denn rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 ist die für Zahnärzte oftmals günstige Ein-Prozent-Regelung nur noch anwendbar, wenn das betreffende Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Die Neuregelung und deren Konsequenzen für den Zahnarzt wurde im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 1/2006, S. 4 ff. bereits erläutert. In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. Juli 2006 (Az: IV B 2 – S 2177) werden nunmehr Leitlinien für die Ermittlung der betrieblichen Kfz-Nutzung und deren Nachweis durch den Steuerpflichtigen aufgestellt (Schreiben unter www.iww-onlineservice.de, Abruf-Nr. 062040).  

    Betrieblich veranlasste Fahrten

    Zur betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges rechnet die Finanzverwaltung alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind, also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb – das heißt der Zahnarztpraxis – stehen.  

     

    Als betriebliche Fahrten gelten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Praxis). Eine mehr als 50-prozentige betriebliche Nutzung kann daher bei langen Fahrtstrecken zur Praxis ggf. schnell nachgewiesen werden. Dies wird auch noch ab dem 1. Januar 2007 gelten, obwohl das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter dem Gesichtspunkt der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer steuerlich nicht mehr berücksichtigen wird.  

    Nachweis der betrieblichen Nutzung

    Um das Finanzamt überzeugen zu können, dass ein betriebliches Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent genutzt wird, gelten nach dem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums folgende Grundsätze:  

     

    • Es muss nicht zwingend ein formelles Fahrtenbuch geführt werden. Vielmehr reichen formlose Aufzeichnungen prinzipiell aus. Die Finanzverwaltung akzeptiert hierbei zum Beispiel Eintragungen in Terminkalendern oder auch Reisekostenaufzeichnungen.