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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Praxisaufgabe

    Der Verkehrswert der gesamten Immobilie darf entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen aufgeteilt werden

    | Wird im Rahmen der Betriebsaufgabe einer Praxis in der eigenen Immobilie der betrieblich genutzte Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns (Differenz aus Verkehrswert und Buchwert der Praxisräume) der Verkehrswert des gesamten Grundstücks in aller Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen und nicht nach dem Verhältnis der Ertragswerte (erzielbare Rohmiete) aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Februar 2001 (Az: III R 20/99) entschieden. |