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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Praxiscomputer

    Schadenersatzanspruch für einen Zahnarzt wegen Unfähigkeit eines Computerspezialisten

    | Ein Zahnarzt hatte die Festplatte seines Praxiscomputers an eine Spezialfirma gesandt, weil er auf die darauf gespeicherten Daten nicht mehr zugreifen konnte. Die „Spezialisten“ meinten jedoch nach Prüfung, eine Wiederherstellung der gespeicherten Informationen sei nicht mehr möglich. Auch die Rekonstruktion anhand der Sicherungsbänder gelang ihnen nicht. Daraufhin kaufte Ihr Kollege einen neuen Rechner und ließ von seinen Helferinnen die Patientendaten für die Quartalsabrechnung von Hand neu eingeben. Dies erforderte einen erheblichen Arbeitsaufwand. Kurz darauf gelang es jedoch einem anderen Computerspezialisten innerhalb weniger Stunden, die Festplatte wieder nutzbar zu machen. Ihr Kollege klagte gegen das zunächst eingeschaltete Unternehmen auf Schadenersatz und hatte damit vor dem Bundesgerichtshof letzten Endes Erfolg. Begründung der Richter: Von einem Fachunternehmen könne ein Auftraggeber eine zutreffende Auskunft über die verschiedenen Möglichkeiten einer Reparatur erwarten. |