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  • 01.04.2006 | Praxisentwicklung

    Gilt für Sie schon neues Berufsrecht?

    von Rechtsanwalt Martin Voß, kwm – Kanzlei für Wirtschaft und Medizin, Münster/Berlin/Hamburg

    Bekanntlich hat die Bundeszahnärztekammer im letzten Jahr eine neue Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) beschlossen. Die Neuregelung, mit der eine erhebliche Liberalisierung des zahnärztlichen Berufsbildes auf den Weg gebracht wurde, haben wir im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 12/2005, S. 14 ff. bereits ausführlich erläutert. Allerdings bringt die MBO-Z unmittelbar noch keine Rechtsänderung für den Zahnarzt mit sich. Maßgeblich ist die jeweilige regionale Berufsordnung (BO) seiner Zahnärztekammer, die die Vorgaben der MBO-Z in ihre Berufsordnung übernehmen kann. Damit Sie als Zahnarzt wissen, ob bzw. in welchem Umfang die für Sie geltende Berufsordnung bereits geändert wurde, verdeutlicht die nachfolgende Tabelle die zur Zeit unübersichtliche Rechtslage.  

     

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die Heilberufsgesetze der jeweiligen Bundesländer zu beachten sind. So ist etwa in Nordrhein-Westfalen die GmbH auch nach dem Heilberufsgesetz zulässig, während dies beispielsweise in Niedersachsen zur Zeit nicht der Fall ist. Im Übrigen sind für den Kassenbereich die Besonderheiten des geltenden Vertragszahnarztrechts zu beachten (siehe hierzu Ausgabe 12/2005, S. 14 ff.). Gegebenenfalls bringt hier das geplante „Vertragsarztrechtsänderungsgesetz“ Liberalisierungen mit sich. Ein entsprechendes Gesetz soll zum 1. Juli diesen Jahres in Kraft treten.  

     

    Übersicht zur Umsetzung der MBO-Z in den Kammerbezirken (Stand: März 2006)  

    Regelung in der neuen MBO  

    § 9 Abs. 2:  

    Tätigkeit in weiteren Praxen erlaubt, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.  

    § 9 Abs 2:  

    Tätigkeit an anderen Orten erlaubt, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.  

    § 16 Abs. 2:  

    Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen von § 9 zulässig.  

    § 17 Abs.1:  

    Kooperation mit zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe.  

    § 16 Abs. 1:  

    Kooperation unter Zahnärzten grundsätzlich in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen möglich.  

    Baden-Württemberg  

    Ja  

    Ja, wenn an jedem Sitz mindestens ein Partner tätig.  

    Ja  

    Ja  

    Ja  

    Bayern  

    Unklare Rechtslage, da BO in diesem Punkt bislang von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurde.  

    Ja, wenn an jedem Sitz mindestens ein Partner tätig.  

    Unklare Rechtslage, da BO in diesem Punkt bislang von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurde.  

    Ja, wenn gleichgerichteter oder integrierender diagnostischer oder therapeutischer Zweck vorliegt.  

    Ja  

    Neue MBO  

    § 9 Abs. 2:  

    Tätigkeit in weiteren Praxen erlaubt, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.  

    § 9 Abs 2:  

    Tätigkeit an anderen Orten erlaubt, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.  

    § 16 Abs. 2:  

    Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften im Rahmen von § 9 zulässig.  

    § 17 Abs.1:  

    Kooperation mit zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe.  

    § 16 Abs. 1:  

    Kooperation unter Zahnärzten grundsätzlich in allen für den Zahnarztberuf zulässigen Gesellschaftsformen möglich.  

    Berlin  

    Bislang keine Anpassung, kein Termin absehbar.  

    Brandenburg  

    Bislang keine Anpassung, da Änderung des Heilberufsgesetzes abgewartet wird.  

    Bremen  

    Bislang keine Anpassung, da Änderung des Heilberufsgesetzes abgewartet wird.  

    Hamburg  

    Ja  

    Ja, wenn an jedem Sitz mindestens ein Partner tätig.  

    Ja  

    Ja  

    Ja  

    Hessen  

    Ja  

    Ja, wenn an jedem Sitz mindestens ein Partner tätig.  

    Ja  

    Ja  

    Ja  

    Mecklenburg-Vorpommern  

    Ja  

    Ja, aber nur soweit vertragszahnarztrechtlich zulässig, daher z.Zt. unzulässig.  

    Nein  

    Ja, aber Anzeigepflicht bei Kammer.  

    Ja  

    Niedersachsen  

    Bislang keine Anpassung, diese soll voraussichtlich im November 2006 in der Kammerversammlung beschlossen werden.  

    Nordrhein  

    Ja  

    Ja, wenn an jedem Sitz mindestens ein Partner tätig.  

    Ja  

    Ja  

    Ja  

    Rheinland-Pfalz  

    Neue BO muss noch veröffentlicht werden, soll weitgehend mit der MBO übereinstimmen.  

    Saarland  

    Ja, aber nur an zwei weiteren Orten.  

    Ja, wenn an jedem Praxissitz mindestens ein Partner tätig.  

    Ja  

    Ja  

    Ja  

    Sachsen  

    BO wird derzeit überarbeitet, kein Termin absehbar.  

    Sachsen-Anhalt  

    Neue BO soll weitgehend mit der MBO übereinstimmen und liegt Ministerium zur Genehmigung vor .  

    Schleswig-Holstein  

    Ja, wenn „Zweigniederlassung“ als solche gekennzeichnet.  

    Ja, aber Vorlagepflicht hinsichtlich der Kooperationsverträge bei der Kammer.  

    Ja, aber jeder Zahnarzt darf nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören.  

    Ja, aber Kooperation nur mit anderen Zahnärzten oder Ärzten möglich.  

    Ja, aber Kooperationen nur in der Rechtsform GbR oder PartG möglich.  

    Thüringen  

    Bislang keine Anpassung, kein Termin absehbar.  

    Westfalen-Lippe  

    Ja, aber nur an zwei weiteren Orten.  

    Ja, wenn an jedem Ort mindestens ein Partner tätig.  

    Ja, aber Vorlagepflicht hinsichtlich der Kooperationsverträge bei der Kammer.  

    Ja  

    Ja