01.08.2005 | Praxisentwicklung
Ist Leasing betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll? (Teil 2)
Im ersten Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe wurden die Grundlagen des Leasings mit seinen Vor- und Nachteilen für den Zahnarzt bzw. Praxisinhaber erläutert. Eine zentrale Frage bei der Abwägung pro oder contra Leasing ist, ob der Zahnarzt das Leasing steuerlich zu seinem Vorteil nutzen, respektive die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen kann. Denn nur wenn die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile genutzt werden, lohnt sich ein Finanzierungsleasing. In welchen Fällen Sie von den Steuervorteilen profitieren können und auf was Sie diesbezüglich beim Leasingvertrag achten sollten, erfahren Sie im folgenden zweiten Teil des Beitrages.
Liegt überhaupt ein Finanzierungsleasing vor?
Um beim Leasing in den Genuss steuerlicher Vorteile zu kommen, ist zunächst Grundvoraussetzung, dass es sich aus Sicht des Fiskus überhaupt um ein Finanzierungsleasing handelt. Dies ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen immer der Fall, wenn
- der Leasingvertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wobei der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Seiten nicht gekündigt werden kann (unkündbare Grundmietzeit) und
- der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt (Vollamortisation, siehe hierzu auch Teil 1 des Beitrages).
Wem ist das Leasingobjekt zuzurechnen?
Eine weitere steuerrechtliche Kernfrage lautet: Ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen?
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