01.10.2006 | Praxisentwicklung
Kreditwürdigkeit nach Basel II: Verstehen und optimieren Sie Ihr Rating! (Teil 2)
Bei einer Bewertung der Kreditwürdigkeit eines Zahnarztes durch die Banken („Rating“) sind einerseits die nackten Zahlen – das heißt die wirtschaftlichen Verhältnisse – von Bedeutung, andererseits fließen weiche Faktoren wie insbesondere die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Praxisführung mit ein. Der erste Teil des Beitrages in der letzten Ausgabe befasste sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch als „harte“ oder „quantitative“ Faktoren bezeichnet werden. Der zweite Teil erläutert Ihnen nun die wichtigsten „weichen“ oder „qualitativen“ Faktoren.
Die qualitativen Faktoren des Ratings
Der qualitative Teil des Ratings bezieht sich im Wesentlichen auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung, Praxis- und Kontoführung sowie Planung. In diesem Zusammenhang befasst sich der jeweilige Kundenbetreuer der Bank mit folgenden konkreten Fragestellungen:
1. Ist die betriebswirtschaftliche Qualifikation des Zahnarztes ausreichend zur Führung der Praxis?
Diese Frage wird in der Regel dann mit „ja“ beantwortet, wenn der Zahnarzt zumindest ein Grundverständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und seine Praxisführung besitzt und in der Vergangenheit auch ein vernünftiges kaufmännisches Verhalten gezeigt hat. Indizien hierfür sind beispielsweise ein ausreichender Ertrag in der Vergangenheit, eine vorhandene und angemessene Kalkulation, ein angemessener Lebensstandard sowie Vorstellungen über die Zukunft, eine geordnete Buchführung und eine zeitnahe Rechnungsliquidation. Als besondere Merkmale können zum Beispiel betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikationen oder Weiterbildungen des Zahnarztes das Rating positiv beeinflussen.
2. Liegt beim Zahnarzt ein negativer SCHUFA-Eintrag vor?
Einträge bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) wurden in der Vergangenheit in äußerst differenzierter Form gebraucht. Sie beziehen sich auf negative Merkmale der Vermögensverhältnisse wie zum Beispiel „Konto in Abwicklung“, „Insolvenzverfahren“ oder „Salden nach Titulierung“. Seit dem 31. Dezember 2000 wird ein Teil der früheren SCHUFA-Negativmerkmale nicht mehr genutzt. Hierzu zählen zum Beispiel die Merkmale „Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung“, „Beantragter Mahnbescheid“, „Scheckkartenmissbrauch“ oder „Verkauf einer Forderung“.
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