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  • 08.09.2009 | Praxisentwicklung

    Organisation und Betrieb eines Prophylaxe-Shops in der Zahnarztpraxis (Teil 2)

    von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de

    Bei Errichtung und Betrieb eines Prophylaxeshops in der Zahnarztpraxis sind viele Punkte zu beachten, um rechtliche und organisatorische Defizite zu vermeiden. Der erste Teil dieses Beitrages in der letzten Ausgabe befasste sich mit den Fragenstellungen, ob der Shop angemeldet werden muss, welche Waren angeboten werden können bzw. sollen und wer den Prophylaxeshop führen soll. Daran anknüpfend geht es in diesem zweiten und letzten Teil um die Themen Personal, Einkauf und Buchführung.  

    Wer bezahlt den/die Verkäufer(in) und wie?

    Führt der Betreiber den Shop nicht allein, sondern bindet er - sei es für den Einkauf, die Kassen- und Buchführung oder den Verkauf - Personal in die Arbeiten des Prophylaxeshop mit ein, stellt sich die Frage, wer das Personal wie vergütet. Wie im ersten Teil ausführlich beschrieben, kann der Shop von verschiedenen Personen bzw. Personengesellschaften betrieben werden. Hiernach ist auch in diesem Punkt zu differenzieren.  

     

    Der Zahnarzt betreibt den Prophylaxeshop

    Betreiben Sie den Shop in Ihrer Einzelpraxis und arbeitet Ihre Helferin mit, werden Sie ihr in der Regel einen Gehaltszuschlag zahlen. Dieser ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Lohn. Es ist nicht möglich, die Helferin zusätzlich zur normalen Anstellung noch als „freie Mitarbeiterin“ oder in Form eines „Minijobs“ in der Praxis zu beschäftigen und so die Sozialversicherung zu sparen. Eine freie Mitarbeit ist schon dem Grunde nach nicht möglich, weil die Helferin bei der Ausübung ihrer Verkaufstätigkeit für nur einen Auftraggeber tätig und hinsichtlich Ort und Arbeitszeit gebunden - eben nicht „frei“ - ist. Ein Minijob ist zwar dem Grunde nach denkbar, aber die Arbeitsverhältnisse würden hier zusammengefasst.  

     

    Die Schwestergesellschaft betreibt den Prophylaxeshop

    Sind Sie Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft und wird der Prophylaxeshop in einer personen- und beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft geführt (siehe hierzu Teil 1 in der letzten Ausgabe), ist eine „Doppelanstellung“ von Helferinnen in beiden Gesellschaften in der Praxis ebenfalls nicht möglich.