06.05.2008 | Praxisführung
Vorausschauende und „gerechte“ Urlaubsplanung in der Zahnarztpraxis
Schwierigkeiten oder Auseinandersetzungen bei der jährlichen Urlaubsplanung sind auch in Zahnarztpraxen keine Seltenheit. Das Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ ist arbeitsrechtlich höchst problematisch und auch nicht besonders kollegial. Bedenken Sie auch, dass Sie den einmal genehmigten Urlaub in der Regel nicht mehr widerrufen können. Dies haben Arbeitsgerichte sogar für den Fall entschieden, dass der „Urlauber“ wegen krankheitsbedingter Ausfälle anderer Mitarbeiter benötigt würde (so das Arbeitsgericht Ulm mit Urteil vom 24. Juni 2004, Az: 1 CA 117/03, und das Arbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 22. Mai 2006, Az: 2 CA 4283/05). Dieser Beitrag erläutert, wie sich die Urlaubsgestaltung in der Zahnarztpraxis möglichst konfliktfrei planen und umsetzen lässt.
Wer hat welchen Urlaubsanspruch?
Meist sind die Urlaubsansprüche im Arbeitsvertrag klar geregelt. Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Regelung zum Urlaub und gilt auch kein Tarifvertrag, haben Ihre Angestellten nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Zu den Werktagen gehören auch Samstage, aber nicht Sonntage sowie gesetzliche Feiertage.
Für die Berechnung des tatsächlichen Urlaubsanspruchs ist entscheidend, ob von einer Arbeitswoche mit sechs oder fünf Werktagen ausgegangen wird. Das BUrlG etwa legt eine Arbeitswoche mit sechs Werktagen zugrunde. Daher muss der Urlaubsanspruch ggf. in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies gilt insbesondere für Teilzeitbeschäftigte, die häufig nur an bestimmten Wochentagen arbeiten. Durch die Umrechnung in Arbeitstage wird vermieden, dass Teilzeitkräften ein längerer Urlaubsanspruch zusteht als Vollzeitkräften. Einen ausführlichen Beitrag zur Umrechnung des Urlaubs mit Beispielen finden Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 3/2005, S. 3 ff.
Je nach Alter, Betriebzugehörigkeit oder Tarifvertrag kann die Anzahl der Urlaubstage variieren. Sind Zahnarzt und Arbeitnehmer an den Manteltarifvertrag (MTV) für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen gebunden oder wurde im Arbeitsvertrag die Anwendung des MTV vereinbart, gelten die tariflichen Urlaubsvorschriften. Danach beträgt der Urlaub der Zahnmedizinischen Fachangestellten 31 Werktage bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Ab dem 26. Lebensjahr sind es 34, ab dem 40. Lebensjahr sogar 36 Werktage. Schwerbehinderte könnten fünf Werktage zusätzlichen Urlaub geltend machen.
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