01.04.2005 | Praxisgebühr
Keine Praxisgebühr beim Arbeitsunfall
Wird eine (zahn-)ärztliche Behandlung aufgrund eines Arbeitsunfalls – oder einer Berufskrankheit – erforderlich, fällt hierfür keine Praxisgebühr an. Darauf macht der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufmerksam. Verlangt der Behandler in diesen Fällen gleichwohl die Praxisgebühr, ist dem Patienten die Gebühr zu erstatten. Stellt sich aber erst später heraus oder war für den Behandler nicht erkennbar, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, und wurde der Patient daher zunächst zu Lasten der GKV behandelt, erhält der Patient eine gezahlte Praxisgebühr von seiner Berufsgenossenschaft zurück.
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 18 | ID 95239