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  • 01.09.2004 · Fachbeitrag · Praxisgebühr

    Vorsicht beim Erlass der Praxisgebühr gegenüber Mitarbeitern

    | Vorsicht ist geboten, wenn Sie gegenüber Mitarbeitern auf die Erhebung der Praxisgebühr verzichten, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (so genannte Minijobs) bei Ihnen beschäftigt sind. Nach der gegenwärtigen Rechtslage stellt der Erlass der Praxisgebühr von 10 Euro in dieser Höhe einen geldwerten, zu versteuernden Vorteil für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter dar. Bewegt sich der regelmäßige Arbeitslohn allerdings nahe der für Minijobs maßgeblichen 400-Euro-Grenze, kann diese durch den geldwerten Vorteil überschritten werden. Dies hätte zur Folge, dass die mit dem Minijob verbundenen Lohn- bzw. Steuervorteile entfallen. Tipp: Erheben Sie daher auch von Ihren Mitarbeitern die Praxisgebühr. (Mitgeteilt von der Kanzlei Fuchs + Martin, Volkach.) |