01.05.1999 · Fachbeitrag · Praxisräume
Schadenersatzanspruch des Zahnarztes bei Kündigung des Mietvertrages über die Praxisräume
| Kündigt der Vermieter von Praxisräumen den Mietvertrag, so hat der Zahnarzt auch dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn den Vermieter selbst kein unmittelbares Verschulden an der Kündigung trifft. Diesem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) D üsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1994 mietete ein Arzt Praxisräume für die Dauer von fünf Jahren an. Zudem wurde ihm für weitere fünf Jahre ein Optionsrecht zur weiteren Nutzung als Arztpraxis eingeräumt. Nun hatte der Vermieter die Rechnung aber ohne die „lieben“ Nachbarn gemacht. Das vermietete Objekt war nämlich Teil einer Wohneigentumsanlage, und hier mußten gewisse Zweckbindungen eingehalten werden. Auf Drängen der Miteigentümer wurde dem Vermieter im Jahre 1995 auferlegt, die Nutzung als Arztpraxis zu unterlassen und das insoweit bestehende Mietverhältnis mit dem Arzt zu kündigen. Der auf diese Weise ausgebotete Arzt fand glücklicherweise kurzfristig neue Praxisräume, allerdings hat er den Vermieter auf Schadenersatz verklagt, denn durch die Anmietung anderer Räumlichkeiten sind ihm Mehraufwendungen entstanden. Das OLG hat den Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach bejaht. |
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