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  • 10.06.2008 | Praxisverkauf

    „Steuerfalle Zulassung“ droht Zahnärzten nicht – Kaufpreisabschreibung ist gesichert!

    von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Kanzlei Laufenberg – Dr. Michels, Köln, www.laufmich.de

    Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 28. September 2004 und die darauf aufbauende Auffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hat in der Ärzteschaft für erhebliche Unruhe gesorgt. Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im Vertragszahnarzrecht sind Zahnärzte von dieser Steuerfalle jedoch nicht mehr betroffen.  

    Hintergrund

    Der Erwerber einer Praxis kann den gezahlten Kaufpreis im Rahmen der folgenden jährlichen Gewinnermittlungen abschreiben. Damit werden die steuerlichen Auswirkungen der Kaufpreiszahlungen über mehrere Jahre verteilt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung erkennen bei einer Einzelpraxis eine Verteilung über drei bis fünf Jahre, bei einer Gemeinschaftspraxis über sechs bis zehn Jahre an.  

     

    Nach der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung soll bei Erwerb einer kassenärztlich tätigen Arztpraxis und der Übernahme der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung immer ein Teilbetrag des Kaufpreises für die Arztpraxis als Entgelt für die Kassenzulassung gelten und somit nicht mehr steuerlich abgeschrieben werden können. Unter Hinweis auf das Urteil und die Auffassung der Finanzverwaltung streichen Finanzämter zum Teil bis zu 50 Prozent oder mehr der Abschreibungen auf den Praxiskaufpreis.  

    Aktuelles Urteil vertritt andere Auffassung

    Dem Vorgehen der Finanzverwaltung ist nun aktuell erstmals ein Finanzgericht (FG) entgegengetreten (Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 9. April 2008, Az: 2 K 2649/07, Abruf-Nr. 081705).