01.04.1998 · Fachbeitrag · Praxisverkauf
Weiterbehandlung von Alt-Patienten gefährdet Steuervorteile
| Zahnärzte, die ihre Praxis verkaufen, kommen in den Genuß einer Steuervergünstigung (60.000 DM Freibetrag und halber Steuersatz). Die Tätigkeit muß allerdings im bisherigen örtlichen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit aufgegeben werden. Wer zum Beispiel die Einrichtungsgegenstände an seinen Nachfolger verkauft, seinen Patientenstamm mitnimmt und in einem anderen Stadtteil eine neue Praxis eröffnet, geht steuerlich leer aus und muß den Veräußerungsgewinn voll versteuern. Das gleiche gilt für einen Arzt oder Zahnarzt, der sechs Monate nach der Praxisveräußerung eine neue Praxis in einem anderen Stadtteil erwirbt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er in seiner neuen Praxis praktisch aus dem Stand heraus erneut Höchsteinnahmen wie in seiner alten Praxis erzielt. In diesem Fall ist steuerlich davon auszugehen, daß trotz Praxisverkauf die bisherige selbständige Tätigkeit noch nicht beendet ist. Dazu das Niedersächsische Finanzgericht: Der Arzt profitierte nach sechs Monaten noch von seiner früheren Arzt-Tätigkeit. Es ist davon auszugehen, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Patienten dem Arzt in seine neue Praxis gefolgt ist (Urteil vom 8.10.1997, Az: IX 738/91; EFG 1998, 299). |
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