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  • 10.03.2010 | Private Kranken- und Pflegeversicherung

    Neue Spielregeln erfordern Umdenken bei Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt

    Privat krankenversicherte Steuerzahler müssen künftig genau prüfen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im Umfang wie bisher lohnt oder ob sie besser ihre Arztrechnungen und Rezepte dem Versicherer einreichen und im Gegenzug auf die Erstattung verzichten sollten. Denn seit dem 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung in einem größeren Umfang als bisher als Sonderausgaben absetzbar. Einzelheiten der Neuregelung haben wir im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2009, S. 9, bereits erläutert.  

     

    Erhalten Sie nun von Ihrer Versicherung Beitragsrückerstattungen, mindern diese logischerweise dann wieder den Steuerabzug. Aufgrund dieses Effektes sollten Privatversicherte ihre bisherige Strategie überdenken und ggf. ändern.  

    Hintergrund

    Bis 2009 war es für privat Versicherte generell günstiger, die im Jahr angefallenen Kosten so lange aus der eigenen Tasche zu bezahlen, bis die Summe die erwartete Beitragsrückerstattung überschritt. Eine spätere Beitragsrückerstattung führte in der Regel nicht zu einer Reduzierung der abzugsfähigen Sonderausgaben. Grund: Eine Rückerstattung von Sonderausgaben wird aus Vereinfachungsgründen zunächst mit den gezahlten Sonderausgaben im Jahr der Erstattung verrechnet.  

     

    Diese Regelung hat die Finanzverwaltung bislang vorwiegend bei der Kirchensteuer praktiziert. Bei der Krankenversicherung spielte sie bislang kaum eine Rolle, denn der über die Kürzung verminderte Differenzbetrag lag meist immer noch deutlich über dem Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen.