01.01.1998 · Fachbeitrag · Prüfverfahren
Wann bekommt der Vertragszahnarzt seine Aufwendungen erstattet?
| Als Vertragszahnarzt haben Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren, sofern der Widerspruch gegen eine Honorarkürzung erfolgreich war. Das ist der Fall, wenn die angefochtene Entscheidung beispielsweise vom Beschwerdeausschuß aufgehoben worden ist. Die Kostenerstattungsregelung kann seit dem Quartal I/89 nicht mehr durch eine Prüfvereinbarung abbedungen werden. Dies hat das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 14.5.1997, Az. 6 RKa 10/96, Abruf-Nr. 97727, siehe hierzu auch „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/97 Seite 3). |
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