01.03.2007 | Recht
Patient will in Raten zahlen – was tun?
Dem liquidierenden Zahnarzt steht es grundsätzlich frei, einem Patienten auf dessen Bitte hin die Bezahlung der Rechnung in Teilbeträgen zu gestatten. Eine Verpflichtung, sich auf Raten- oder Teilzahlungen einzulassen, besteht allerdings weder bei GKV- noch bei Privatpatienten. Nach dem bürgerlichen Recht bzw. der GOZ ist die Vergütung des Zahnarztes grundsätzlich in voller Höhe mit der Erbringung der Leistung und der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Obwohl nicht vorgeschrieben, ist unbedingt zu empfehlen, eine dahingehende Absprache schriftlich zu fixieren. Dabei sollten die Höhe der jeweils zu leistenden Teilbeträge, deren exakte Fälligkeit sowie die Höhe etwaiger (Verzugs-)Zinsen geregelt werden. Zudem sollte die Vereinbarung einen Passus enthalten, dass eventuell noch offene Restbeträge sofort fällig werden, wenn ein Teilbetrag nicht fristgerecht bezahlt wird. Der Text für eine entsprechende Vereinbarung könnte beispielsweise wie folgt lauten:
Muster Ratenzahlungsvereinbarung
Der Zahnarzt ......... und der Patient.......... vereinbaren zu der Behandlung vom ....../ Heil- und Kostenplan vom ...... / Rechnung vom ...... folgende Teilzahlungsabrede:
1) Die Behandlungskosten in Höhe von ........... Euro können ausnahmsweise in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils ........... Euro* bezahlt werden. Die Teilbeträge sind jeweils spätestens zum ersten Werktag des Monats auf das Konto ......... zu überweisen oder bar zu bezahlen.
2) Wird eine Teilzahlung nicht fristgerecht gezahlt, sind für den Restbetrag (Verzugs-)Zinsen in Höhe von ...... Prozent **geschuldet und der noch offene Restbetrag ist zur sofortigen Zahlung fällig.
......................... .......................................... ......................................... Ort, Datum Unterschrift des Zahnarztes Unterschrift des Patienten
*Die Teilbeträge sollten nicht zu niedrig angesetzt werden. Beachten Sie den Aufwand für die Zahlungsüberwachung und für die Buchungen! ** Der gesetzliche Verzugszins beträgt gemäß § 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB). Der aktuelle Verzugszins beträgt 7,7 Prozent. |
Es wäre übrigens auch zulässig, mit dem Patienten zu vereinbaren, dass er zum Beispiel die zahntechnischen Kosten bei der Eingliederung des Zahnersatzes gleich bezahlt (der Zahnarzt ist in diesem Fall Schuldner des Zahntechnikers) und der Restbetrag dann in Teilzahlungen beglichen wird. Und noch ein Rat: Entsprechende Vereinbarungen sollten nur mit Patienten getroffen werden, bei denen man von einer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ausgehen kann.
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