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  • 01.12.1998 · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Wenn der Steuerberater Fehler macht

    | Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH entschied, daß ein Mandant Schadenersatzzahlungen des Steuerberaters wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des Beratungsvertrages nicht versteuern muß, wenn dem Mandanten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Urteilsfall hatte ein Architekt sein Büro verkauft. Den Veräußerungsgewinn unterwarf das Finanzamt - fälschlicherweise - dem normalen Steuersatz. Der Steuerberater des Architekten bemerkte dies zu spät. Als er Klage erhob, war die Einspruchsfrist schon abgelaufen. Da der Fehler unstreitig auf seiten des Beraters lag, mußte dieser Schadenersatz leisten. Der Architekt bekam drei Viertel des Unterschiedsbetrages zwischen der festgesetzten und der sich bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergebenden Einkommensteuer erstattet, steuerfrei wie der BFH entschied. (Urteil vom 18.6.1998, Az: IV R 61/97) (Abruf-Nr. 98759) |