01.02.2006 | Schuldrecht
Basiszinserhöhung zum 1. Januar 2006 macht höhere Verzugszinsen möglich
Geraten Patienten mit der Begleichung der zahnärztlichen Privatliquidation in Verzug, können niedergelassene Zahnärzte auf den eigentlichen Rechnungsbetrag einen Verzugszins aufschlagen.
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der so genannte Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. Dieser Basiszins wurde nunmehr zum 1. Januar 2006 von 1,17 auf 1,37 Prozent erhöht. Damit erhöhen sich die Verzugszinsen für Verbraucher/Patienten auf 6,37 Prozent (= Basiszinssatz + 5 Prozent) und im übrigen unternehmerischen Geschäftsverkehr auf 9,37 Prozent (= Basiszinssatz + 8 Prozent). Beträgt der Verzug zum Beispiel 30 Tage, so kann der Zahnarzt einen Verzugszins von 0,52 Prozent zusätzlich berechnen (= [30 : 365 Tage] x 6,37 Prozent). Zu den Voraussetzungen des Verzuges siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 3/2005, S. 9.