01.04.2001 · Fachbeitrag · Seit dem 1. Januar gilt neues Recht
Praxisfragen zur Entfernungspauschale
| Seit dem 1. Januar 2001 gibt es statt der Kilometerpauschale eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale: Arbeitnehmer können - unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel - für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten (vollen) zehn Entfernungskilometer jeweils 0,70 DM und für jeden weiteren (vollen) Entfernungskilometer 0,80 DM geltend machen, maximal jedoch 10.000 DM. Ein höherer Betrag als 10.000 DM kann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt, also nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist. In diesem Fall sollten Inspektionsrechnungen, die den Kilometerstand belegen, und ähnliche Unterlagen aufbewahrt werden, damit die tatsächliche Pkw-Nutzung auch nachgewiesen werden kann. Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist - laut Gesetzestext - die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Auf die verkehrsgünstigste Wegstrecke kommt es folglich nicht an. |
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