07.04.2008 | Sonderausgaben
Beiträge an Versorgungswerke vor 2005 nicht voll als Sonderausgaben abziehbar
Eine selbstständige Rechtsanwältin sowie ein selbstständiger Arzt und seine Ehefrau rügten beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Beiträge insbesondere zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes nur zu einem geringen Teil als Sonderausgaben abzugsfähig waren.
Rechtslage vor 2005 ist nicht verfassungswidrig
Das BVerfG hat nun mit Beschluss vom 13. Februar 2008 (Az: 2 BvR 122/04 und 410/05) die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund eines Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 sowie der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt demnach nicht mehr in Betracht. Denn das BVerfG hatte im Urteil vom 6. März 2002 darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten.
Ab 1. Januar 2005 verbesserter Abzug möglich
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde zum 1. Januar 2005 das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bei der Altersversorgung eingeführt. In der Erwerbsphase können bestimmte Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während in der späteren Auszahlungsphase die Altersbezüge steuerpflichtig sind. Seit 2005 sind Beiträge an (zahn-)ärztliche Versorgungswerke (Pflichtbeiträge oder freiwillige) als begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen der sogenannten Basisversorgung abzugsfähig, allerdings nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die bis zum Jahr 2040 jährlich steigen (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S.19 ff.).
Vollständiger Abzug als Werbungskosten noch fraglich
Nach wie vor offen ist die Frage, ob die Anerkennung der Beiträge zum Versorgungswerk als vorweggenommene Werbungskosten möglich ist. In diesem Fall könnten die Beiträge ggf. in vollem Umfange steuerlich geltend gemacht werden. Die Frage wird demnächst höchstrichterlich geklärt. Einzelheiten hierzu im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 10/2006, S.6.