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  • 01.01.2005 | Sozialversicherung

    Änderungen beim Vordruck „Meldung zur Sozialversicherung“ beachten!

    Seit dem 1. Januar 2005 sind Änderungen bei den Angaben im Rahmen der „Meldung zur Sozialversicherung“ zu beachten. Neu ist zunächst, dass in einem Feld „Statuskennzeichen“ ein in der Zahnarztpraxis beschäftigter Ehegatte oder Lebenspartner bei Anmeldungen immer mit einer „1“ zu kennzeichnen ist. Daraufhin wird künftig eine so genannte Clearingstelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) entscheiden, ob im Einzelfall eine abhängige Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht vorliegt.  

     

    Neu ist auch, dass die Beitragsgruppen für die bisherigen Angestellten entfallen. Daher wird seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr nach dem Beitrag für die Rentenversicherung der Angestellten und für die Rentenversicherung der Arbeiter unterschieden. Diese werden nun unter dem Begriff „Beschäftigte“ zusammengefasst. Infolgedessen entfallen die Beitragsgruppen 2, 4 und 6 für Meldezeiträume vom 1. Januar 2005 an. Es sind fortan nur noch die Beitragsgruppen  

     

    • 0 = kein Beitrag zur Rentenversicherung,
    • 1 = voller Beitrag zur Rentenversicherung,
    • 3 = halber Beitrag zur Rentenversicherung sowie
    • 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

     

    zu verwenden. Eine Abmeldung durch den Arbeitgeber für Beschäftigte, die bisher in den Beitragsgruppen 2, 4 und 6 gemeldet waren, ist nicht erforderlich. Die vom 1. Januar 2005 an geltenden Beitragsgruppen sind für alle Meldungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2004 zu verwenden. Soweit die jeweiligen Meldungen zur Sozialversicherung im maschinellen Verfahren übermittelt werden, gelten die vorherigen Ausführungen auch für die elektronischen Meldungen.