01.08.2000 · Fachbeitrag · Sozialversicherung
Auf Einmalzahlungen erhobene Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erstattet
| Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen - insbesondere Arbeitslosen- und Krankengeld - berücksichtigt wird. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2000 entschieden (Az: 1 BvL 1/98, 4/98, 15/99). |
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