01.02.2003 · Fachbeitrag · Sozialversicherung
Entschärfung der „Phantomlohnproblematik“: Beitragspflicht besteht erst bei Leistung einer Einmalzahlung
| Kraft einer Änderung des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn es ausgezahlt worden ist. |
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