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  • 04.08.2008 | Steueränderungen

    Abgeltungsteuer 2009: Lebensversicherung erhält neuen Renditeschwung

    von Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Oliver Holzinger, Geschäftsführer des DVVS e.V., Nordkirchen, www.dvvs.eu

    Das Alterseinkünftegesetz zwang Freiberufler Ende 2004 zu einem Umdenken bei ihrer Altersvorsorge. Aufgrund der Änderungen konnte der Steuerpflichtige die Erträge aus den ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen unter gewissen Voraussetzungen nicht mehr vollständig, sondern nur noch zur Hälfte steuerfrei vereinnahmen. Damit stehen diese Policen seitdem steuerlich auf einer Stufe mit vergleichbar konservativen Anlageformen. Die ab 2009 geltende Abgeltungsteuer dürfte Kapitallebensversicherungen jetzt in neuer Blüte erscheinen lassen.  

    Die neuen Regeln im Überblick

    Für vor 2005 abgeschlossene Verträge bleiben die bisherigen Privilegien erhalten. Insbesondere bleibt die Auszahlung weiterhin steuerfrei.  

     

    Für nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen ändert sich ab dem kommenden Jahr einiges: Die Erträge aus den Policen zählen zu den Einkünften aus Kapitaleinnahmen. Als Kapitaleinnahme gilt die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der bis dahin einbezahlten Beitragssumme. Im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer können sich folgende steuerliche Konstellationen ergeben:  

     

    1. Werden die beiden Kriterien Mindestlaufzeit von 12 und Mindestalter von 60 Jahren bei Fälligkeit oder Kündigung der Police eingehalten, unterliegen die Einnahmen zur Hälfte der individuellen Progression im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Die auf den vollen Betrag bereits von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird dann angerechnet.

     

    2. Kommt die hälftige Besteuerung nicht zum Ansatz, weil eine der beiden Voraussetzungen fehlt, hat der Steuereinbehalt von 25 Prozent auf den kompletten Überschuss abgeltende Wirkung. Das hat den Vorteil, dass sich große Auszahlungssummen nicht mehr erhöhend auf die Progression für das übrige Einkommen auswirken.