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  • 10.09.2010 | Steueränderungen

    „Gemischt veranlasste“ Aufwendungen - Fiskus konkretisiert Aufteilungsoptionen

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Juli 2010 (Az: IV C 3 - S 2227/07/10003:002, Abruf-Nr. 102236) auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu den sogenannten „gemischt veranlassten Aufwendungen“ bei Veranstaltungen bzw. Reisen reagiert. In dem Schreiben konkretisiert die Finanzverwaltung, wie sie die Rechtsprechung umsetzen wird.  

    Hintergrund

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischter - also beruflich und privat - veranlasster Aufwendungen geändert. Als Folge können gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen werden. Details und Folgen dieser Rechtsprechung wurden im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2010, S. 8, und Nr. 7/2010, S. 9, erläutert. Nun hat das BMF zu der geänderten Rechtsprechung Stellung bezogen.  

    Jeweilige Veranlassung ist darzulegen und nachzuweisen

    Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt für die Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen hat. Bestehen gewichtige Zweifel an einer betrieblichen oder beruflichen (Mit)-Veranlassung der Aufwendungen, so kommt schon aus diesem Grund ein Abzug insgesamt nicht infrage.  

    Aufteilung nach Veranlassungsbeiträgen

    Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Möglich ist laut BMF eine Aufteilung zum Beispiel nach Zeit-, Mengen- oder Flächenanteilen sowie nach Köpfen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung. Hierzu ein Beispiel:  

     

    Beispiel