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  • 10.02.2010 | Steueränderungen

    Krankenversicherungsbeiträge für
    Unterhaltsberechtigte steuerlich nutzen

    von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de

    Im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2009, S. 9, haben wir die verbesserte steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 dargestellt. Daran anknüpfend befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob und inwieweit der Zahnarzt von ihm gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für andere Personen steuermindernd geltend machen kann.  

    Beiträge für sich und nahe Angehörige

    Abzugsfähig sind die Beiträge für die eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Zahnarztes sowie Beiträge zur Absicherung der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen. Insbesondere betrifft dies die Beiträge für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für seine Kinder. Dies gilt immer dann, wenn der Zahnarzt selbst Versicherungsnehmer ist (zur Berechnung der Steuerersparnis siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2009, S.9.)  

     

    Nun kommt es vor, dass Kinder als Versicherungsnehmer selbst Krankenversicherungsverträge abschließen. Übernehmen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung diese Beiträge, ist der Aufwand bei den Eltern direkt als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.  

     

    Erhält der Zahnarzt für dieses Kind kein Kindergeld bzw. keinen Freibetrag und leistet das Kind die Beiträge selbst, darf das Kind die Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Zahlt dagegen ein unterhaltsverpflichteter Elternteil die Beiträge an die Versicherung, können die Beiträge bei diesem Elternteil - über den Höchstbetrag für abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) von 8.004 Euro p.a. hinaus - als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das soll auch gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Beiträge zunächst an das Kind zahlt, damit dieses die Beiträge zur Krankenversicherung erbringen kann. Praxistipp: Hier sind Nachweisprobleme zu befürchten. Sie sollten deshalb ggf. die Beiträge nicht an das Kind, sondern besser direkt an die Versicherung überweisen.