10.08.2009 | Steueränderungen
So können Sie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab 2010 absetzen
von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach
Wie in der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ bereits mitgeteilt, hat der Gesetzgeber im Juni das „Bürgerentlastungsgesetz“ verabschiedet. Dieser Beitrag zeigt die Konsequenzen hinsichtlich der künftigen Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Sicht eines Zahnarztes auf.
Die aktuelle Rechtslage zum Abzug von Beiträgen
Noch bis zum 31. Dezember 2009 gilt, dass nur für Beiträge zur Rentenversicherung oder zum Versorgungswerk ein hoher steuerlicher Abzug möglich ist. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bis dahin noch mit Zahlungen zu Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen etc. in einen Topf geworfen. Von der Summe dieser Beiträge sind nur 1.500 Euro p. a. bzw. 2.400 Euro p. a. abzugsfähig. Der geringere Betrag gilt für Versicherte mit steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung, mit Beihilfeanspruch oder für Familienversicherte - also zum Beispiel für angestellte Zahnärzte, Beamte oder Ehepartner von niedergelassenen Zahnärzten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der höhere Betrag gilt für Versicherte, die den Beitrag zur Krankenversicherung alleine tragen müssen - wie beispielsweise die niedergelassenen Zahnärzte.
Neuerungen durch das Bürgerentlastungsgesetz
Durch das Bürgerentlastungsgesetz ändert sich dieses System ab 1. Januar 2010. Es bleibt dabei, dass die oben genannten Beiträge in einem Topf zusammengefasst werden. Allerdings werden die Abzugsgrenzen um jeweils 400 Euro auf dann 1.900 Euro p. a. bzw. 2.800 Euro p. a. erhöht. Mindestens abzugsfähig aber sind immer die Beiträge, die zur Grundabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung notwendig sind. Als Grundsicherung gilt das Versicherungsniveau der Sozialhilfe, das in etwa dem Leistungsumfang der gesetzlichen Versicherung bzw. des Basistarifs in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung entspricht.
Beispiel
Die Beiträge des ledigen niedergelassenen Zahnarztes Dr. D zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung betragen im Jahr 2010 zusammen 5.000 Euro. Davon entfallen 4.000 Euro auf die Grundabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher hätte Dr. D nur 2.400 Euro abziehen können. Nach neuem Recht sind es in einem ersten Schritt 2.800 Euro. Da sich die Grundabsicherung aber immer auswirken muss, darf er darüber hinaus noch 1.200 Euro abziehen, um insgesamt auf 4.000 Euro zu kommen. |
Zusätzlicher Versicherungsschutz nicht abzugsfähig
Abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für die Grundsicherung. Beitragsanteile, mit denen Zusatzleistungen - wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, alternative Heilmethoden, Krankengeld, etc. - abgedeckt werden, sind nach der Neuregelung nicht ansatzfähig. Problematisch ist, dass diese Beitragsanteile teils im allgemeinen Beitrag versteckt sind (zum Beispiel bei Wahltarifen) und teils separaten Zusatzversicherungen zuzuordnen sind. Wie der Beitrag für die Grundabsicherung zukünftig vom übrigen Beitrag getrennt wird, steht noch nicht vollständig fest. Sofern eine Versicherungsgesellschaft die Beitragssumme nicht auf die Grundabsicherung und Zusatzleistungen aufteilt, erfolgt ein prozentualer Abschlag von Amts wegen. Die Höhe ist derzeit noch unbekannt.
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