07.07.2010 | Steuererklärung
BFH urteilt zur Aufteilung von Aufwendungen für eine „gemischte“ ärztliche Fortbildung
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ angerechnet werden können, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in erheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. April 2010 (Az: VI R 66/04) wendet das oberste deutsche Finanzgericht erstmals die geänderte Rechtsauffassung zu „gemischt veranlassten Fortbildungsreisen“ für den ärztlichen Bereich an.
Hintergrund
Nach einem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 (Az: GrS 1/06) sind Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind („gemischte Aufwendungen“), grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Über diese Änderung der Rechtsprechung haben wir im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2010, S. 8, berichtet. Anlass war der Fall eines EDV-Controllers, der an einer Computer-Messe in Las Vegas teilnahm und erst einige Tage nach Ende der Messe zurückflog.
Der aktuelle Fall
Im aktuellen BFH-Fall machte ein angestellter Unfallarzt Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, unter anderem eine Teilnahme an von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen im Umfang von insgesamt 120 Stunden. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 Uhr bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war.
Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von 3.212 DM nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den o.g. Beschluss des Großen Senats des BFH. Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats steht § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbildungsveranstaltungen nicht mehr entgegen. Der BFH folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.
Fazit und Praxistipps: In drei Schritten zum Abzugsbetrag
Die Entscheidung ist auf alle selbstständigen (Zahn-)Ärzte übertragbar. Allerdings müssen Sie die Zeitanteile der Reise, die auf die beruflichen Tätigkeiten einerseits und das Privatvergnügen anderseits entfallen, nachweisen. Hierzu ist eine Art Tagebuch vorteilhaft, wobei die Aufzeichnungen zeigen müssen, wann die erste und letzte berufliche Aktivität ausgeübt wurde.
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