06.02.2008 | Steuererklärung
Details zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten geklärt
Um Schwarzarbeit einzudämmen, erhielten Steuerpflichtige zu Beginn des Jahres 2003 die Möglichkeit, in begrenztem Umfang Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten steuerlich geltend zu machen. Zum 1. Januar 2006 wurde diese Steuerermäßigungsmöglichkeit nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) noch auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie auf Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen ausgedehnt. Weitere Klarstellungen und Verbesserungen der Gesetzesregelung folgten – so zuletzt durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Oktober 2007 (Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003).
Da nahezu jeder Bundesbürger und somit auch viele Zahnärzte im privaten Umfeld derartige Dienstleistungen in Anspruch nehmen, ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer immer bedeutsamer geworden.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen muss es sich um Beschäftigungsverhältnisse mit einem engen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen handeln (unter anderem Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Betreuung von Kindern). Die Aufwendungen dürfen nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Bei Kinderbetreuungskosten dürfen sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein. Gegebenenfalls sind die Aufwendungen aufzuteilen.
Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen
Handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV (sogenannter Minijob bis maximal 400 Euro pro Monat), können 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro, jährlich als Steuerermäßigung geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur dann, wenn der Steuerpflichtige am sogenannten Haushaltsscheckverfahren teilnimmt, bei dem der Arbeitgeber den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmeldet.
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