10.03.2010 | Steuererklärung
Die Selbstanzeige im Steuerrecht - Erläuterungen und Praxishinweise
Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat unlängst eine CD mit den Daten von über 1.500 Personen erworben, die unversteuertes Vermögen bei einem Schweizer Geldinstitut angelegt haben sollen. Der Ankauf weiterer Daten durch den Bund und/oder andere Bundesländer wird derzeit geprüft.
Viele Bürger mit unversteuerten Einnahmen nicht nur aus Schweizer Kapitalanlagen fürchten, dass sie entdeckt werden könnten. In diesem Zusammenhang fällt dann regelmäßig der Begriff der „Selbstanzeige“. Nach einer aktuellen Pressemitteilung des Finanzministeriums NRW sind allein dort bislang 572 Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. In diesem Beitrag erläutern wir, was es mit diesem Instrument auf sich hat und was dabei zu beachten ist.
Der Weg in die Straffreiheit
Bei einer Aufdeckung von unversteuerten Einnahmen drohen empfindliche Geld- und sogar Haftstrafen. Personen, die unversteuerte Gelder in Steueroasen angelegt haben, sollten sich daher mit der Überlegung befassen, die vermeintliche Steuerhinterziehung über eine Selbstanzeige aufzudecken. Zeigt eine Person, die Steuern hinterzogen hat, sich selbst an, besteht die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Einkommensteuer-Finanzamt, bei Schenkungssteuer auch an das Schenkungssteuer-Finanzamt zu richten. Dabei ist allerdings vor überstürztem Handeln dringend abzuraten. Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess. Wer dabei Fehler macht, muss neben Steuernachzahlungen trotzdem mit Strafen rechnen. Betroffene sollten Folgendes beachten:
1. Tipp: Einen versierten Berater konsultieren
Eine Selbstanzeige beinhaltet viele rechtliche Fallstricke. Wird sie falsch ausgeführt, kann sie mehr schaden als nützen. Es ist also unbedingt ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Steuer(straf)recht oder einen Steuerberater mit entsprechenden Kenntnissen hinzuzuziehen. Hier ist strafrechtliches und steuerrechtliches Wissen gefordert.
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