08.04.2010 | Steuererklärung
So profitieren Sie von anhängigen Verfahren!
Wie immer gibt es viele strittige Fragen, die bereits bei den Gerichten anhängig sind. Von einer positiven Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Sie am Ende aber nur profitieren, wenn Ihr Steuerbescheid noch offen ist bzw. in diesem Punkt vorläufig ergangen ist. Ist zu einer Streitfrage bereits ein Verfahren beim BFH, BVerfG oder EuGH anhängig, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung ruht (§ 363 Abs. 2 Abgabenordnung). Voraussetzung ist, dass Sie Einspruch eingelegt haben und auf ein entsprechendes anhängiges Verfahren verweisen.
Beachten Sie: Bei Streitfragen, die viele Steuerzahler betreffen (zum Beispiel Steuerberatungskosten), lässt die Finanzverwaltung von sich aus die Steuerbescheide vorläufig ergehen (automatischer Vorläufigkeitsvermerk).
In der Regel müssen Sie aber selbst prüfen, ob eines der vielen anhängigen Verfahren auch für Sie relevant sein kann. Wir haben daher für Sie eine umfangreiche Übersicht zusammengestellt, mit der Sie schnell überprüfen können, ob Einspruch eingelegt werden muss, denn ggf. können Sie auch „automatisch“ profitieren. Nachfolgend einige Verfahren, die für Sie als Freiberufler, Unternehmer Arbeitgeber oder Privatperson besonders relevant sind:
Übersicht: „Anhängige Verfahren“
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