07.02.2011 | Steuergestaltung
Darlehen zwischen Angehörigen: Fiskus konkretisiert Merkmale des Steuermodells
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu diesem Gestaltungsmodell in einem umfangreichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen konkretisiert (BMF-Schreiben vom 23.12.2010 Az: IV C 6 - S 2144/07/10004, Abruf-Nr. 110080). Dieser Beitrag stellt Ihnen den Inhalt vor und gibt Ihnen Umsetzungshinweise sowie eine Checkliste an die Hand.
Das Steuermodell
Darlehensverträge müssen besonders dann „finanzamtsfest“ sein, wenn sie zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werden. Nahe Angehörige sind nach § 15 Abgabenordnung:
- Ehegatten,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder),
- Geschwister und deren Kinder,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern und
- ehemalige Ehepartner.
Eine Einkommensverlagerung mittels Darlehen ist steuerlich vorteilhaft, wenn die Darlehenszinsen beim Schuldner, im Allgemeinen den Eltern bzw. dem Elternteil, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Darlehensgläubiger, in der Regel das Kind, muss die ihm gutgebrachten Darlehenszinsen zwar als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, Sparer-Freibetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen. Das BMF führt hierzu Folgendes aus:
Allgemeine Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung
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