08.10.2009 | Steuergestaltung
Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft: Wer zahlt, schreibt ab
von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach
Wenn ein Zahnarzt einen Berufskollegen in seine bisherige Einzelpraxis aufnehmen will, gibt es hierzu verschiedene Gestaltungsmodelle. Eines besteht darin, dass der neue Partner dem Zahnarzt einen Teil seiner Einzelpraxis „abkauft“. Die Ausgleichszahlung leistet er auf das Privatkonto des Zahnarztes, der den Gewinnanteil hieraus versteuern muss. In gleicher Höhe entsteht spiegelbildlich ein Aktivposten, der über mehrere Jahre abzuschreiben ist. Man kann es mit dem Kauf einer Behandlungseinheit vergleichen. Das Dental-Depot versteuert die Einnahme, Sie als Käufer schreiben die Einheit ab. Beim Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft ist klar, dass der Empfänger der Zahlung diese versteuern muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, wer die Abschreibung für sich beanspruchen darf (Urteil vom 24.06.2009, Az: VIII R 13/07, Abruf-Nr. 093110).
Der Fall: Ein Arzt hatte die Ausstattung sowie den Praxiswert seiner Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis (GP) eingebracht, an der nun jeder Partner 50 Prozent hielt. Dafür erhielt er von seinem Kollegen 200.000 DM (Einrichtung 50.000 DM und Praxiswert 150.000 DM). Den Gewinnanteil musste der Arzt versteuern. Den abzuschreibenden Aktivposten setzte der Steuerberater der GP im gemeinsamen Vermögen der Gesellschaft an, so dass beide Ärzte hälftig die Abschreibung (AfA) geltend machen und Steuern sparen konnten. Im Übrigen führte die GP die Buchwerte der bisherigen Einzelpraxis fort.
Nachdem das Finanzamt hiervon abweichend nur dem Käufer die Abschreibung zusprach, kam es zum Streit zwischen den Ärzten. Der Neueintretende wollte jetzt die volle Abschreibung für sich, der aufnehmende Arzt wollte „seinen“ 50-Prozent-Anteil. Der BFH urteilte nun zugunsten des Zahlenden, der die Abschreibung für sich allein beanspruchen darf. Für Steuerzwecke muss er eine Ergänzungsrechnung führen, die nur ihn betrifft. Die Aktivierung im gemeinsamen Vermögen der GP war verkehrt.
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