10.03.2010 | Steuergestaltung
Frist für Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand für 2009 läuft am 31. März ab
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in einem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe (Az: GmS-OGB 1.07) bereits im Jahr 2007 der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand angeschlossen. Eigentümer von vermieteten Immobilien können sich somit bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der gezahlten Grundsteuer rückerstatten lassen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Insbesondere muss der Immobilien-Eigentümer ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisen, wenn er die Rückforderung der Grundsteuer mit einem Leerstand der Immobilie begründen will.
Die Grundsteuer wird erlassen, wenn der normale Rohertrag aus der Immobilie um mehr als die Hälfte gemindert ist. In diesem Fall werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wird gar kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen. Die Ertragsminderung ist die Differenz zwischen dem normalen Rohertrag und dem tatsächlich erzielten Rohertrag. Der normale Rohertrag ist die zu Beginn des Erlasszeitraumes geschätzte übliche Jahresrohmiete.
Die Frist für den Antrag bei der Gemeinde läuft für das Jahr 2009 am 31. März 2010 ab. Zuständig für die Erlassanträge sind die Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
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