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  • 01.03.2006 | Steuergestaltung

    Sind Zahlungen für die Erlangung eines Vertragsarztsitzes abschreibungsfähig?

    von Dipl.-Kfm. Axel Witte, Steuerberater, c/o RST Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen/Dresden/Dessau/Werdau

    Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 28. September 2004 (13 K 412/01) wurde entschieden, dass eine Zahlung von einem Arzt an einen anderen Arzt für den Erhalt des Vertragsarztsitzes ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Infolgedessen – so urteilte das Gericht – konnte der klagende Praxisübernehmer keine Abschreibung auf die zur Sitzerlangung geleistete Zahlung vornehmen. Der folgende Beitrag zeigt auf, in welchen in der Praxis vorkommenden Fällen tatsächlich keine Abschreibung solcher Zahlungen möglich ist und inwiefern durch mögliche Gestaltungen ein solcher Nachteil vermieden werden kann.  

    Der Fall

    Im verhandelten Fall betrieb ein Allgemeinmediziner eine Einzelpraxis. Die Praxis befand sich in einer Region mit Zulassungsbeschränkungen wegen ärztlicher Überversorgung. Ein anderer Arzt (der potenzielle Nachfolger), der über keine Zulassung verfügte, gründete im Jahr 1997 mit dem erstgenannten Arzt eine Gemeinschaftspraxis. Vertraglich wurde vereinbart, dass der ältere Arzt zeitnah seine Tätigkeit aufgeben und rund 100.000 Euro vom jüngeren Arzt erhalten würde. Als Gegenleistung musste der ältere Arzt sich beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV für die Weitergabe seiner Zulassung an seinen Gemeinschaftspraxis-Juniorpartner einsetzen.  

     

    Der gesamte Sachverhalt wurde wie vertraglich vorgesehen durchgeführt. Nach Übergabe der Arztpraxis an den Juniorpartner verlegte dieser einige Monate später den Ort der Niederlassung und nahm lediglich den Sitz, aber keine weiteren Wirtschaftsgüter mit.  

    Das Urteil

    Das Gericht stellte fest, dass der nachfolgende Arzt (der keine weiteren Wirtschaftsgüter vom älteren Arzt erwarb) seine Zahlung ausnahmslos für den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung geleistet hat. Dieser Vorteil stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar – so das Gericht.