09.06.2011 | Steuergestaltung
So gestalten Sie Feiern und Ausflüge mit der Praxis steuer- und sozialabgabenfrei
Zur Förderung des Praxisklimas, zum besseren Kennenlernen sowie als Dank für gute Arbeit sind Sommerfeste, Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern auch für viele Zahnarztpraxen feste Programmpunkte im Jahr. Auch Fiskus und Sozialversicherung zeigen sich unter bestimmten Voraussetzungen großzügig und belassen derartige Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Beitrag zeigt auf, wie Sie die Veranstaltung abgabenfrei gestalten und welche Fallstricke hierbei drohen.
Lohnsteueraspekt oft Prüfungsschwerpunkt des Fiskus
Bei Betriebsveranstaltungen stellt sich stets die Frage, ob die Ausgaben beim mitfeiernden Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei sind oder ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Lohnsteuerprüfer des Finanzamts oder Sozialversicherungsprüfer werfen stets einen strengen Blick auf Betriebsausflüge, Jubiläums- und Weihnachtsfeiern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2005 in drei Urteilen wegweisende Spielregeln hierzu aufgestellt (Urteile vom 16.11.2005, Az: VI R 118/01,VI R 157/98, IV R 68/00). Wer sich daran hält, kann seine Mitarbeiter steuer- und abgabenfrei bewirten.
Zwei Veranstaltungen mit jeweils 110 Euro pro Mitarbeiter erlaubt
Das Finanzamt erlaubt höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, bei denen die Kosten je Arbeitnehmer jeweils nicht mehr als 110 Euro betragen dürfen. Findet eine dritte Veranstaltung statt, gilt dies als „unüblich“ und eine der drei Veranstaltungen für den Arbeitnehmer ist stets steuerpflichtig. Der Zahnarzt kann sich jedoch aussuchen, für welche der Veranstaltungen er die Steuerfreiheit wählt.
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