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  • 08.07.2011 | Steuergestaltung

    Steuerliche Förderung der Verringerung des Energiebedarfs eines Gebäudes

    Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen. Bei vermieteten Gebäuden sind Abschreibungen möglich, bei Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen wie steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden können.  

    Hintergrund

    Um die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 nachhaltig zu verringern, sollen neue Potenziale im Gebäudebereich genutzt werden. Dazu haben die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (Bundestagssache 17/6074) eingebracht. Gefördert werden sollen Maßnahmen an Gebäuden, die vor dem Jahre 1995 errichtet wurden.  

     

    Die Förderung wird nach der in dem Entwurf enthaltenen Schätzung 2013 zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 150 Millionen Euro führen, die sich bis 2016 auf 600 Millionen Euro erhöhen sollen.  

    Zwei Begünstigungswege

    Bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, „mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Steuerpflichtige können über einen Zeitraum von zehn Jahren diese nachträglichen Herstellungskosten in Höhe von jeweils zehn Prozent steuermindernd geltend machen.