Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2005 | Steuergestaltung

    Steuerliche Gestaltungshinweise für Zahnärzte zum Jahreswechsel 2005/2006

    von Bankkaufmann und Diplom-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Auch dieses Jahr gilt: Wenn Sie die Weichen bis zum 31. Dezember richtig stellen, können Sie für das zurückliegende Jahr 2005 noch erheblich Steuern sparen. Der folgende Beitrag soll Ihnen hierbei eine Orientierungshilfe über die wohl wichtigsten Gestaltungsüberlegungen aus der Sicht eines Zahnarztes bieten. Er erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da hier nicht alle potenziell bedeutsamen Bestimmungen aufgeführt werden können. Eine Rücksprache mit Ihrem steuerlichen Berater ist daher stets zu empfehlen.  

    Gestaltungsüberlegungen im betrieblichen Bereich

    Steuerliche Gestaltungen im betrieblichen Bereich betreffen vor allem die Gewinnermittlung. Die bei Zahnärzten in der Regel angewandte Gewinnermittlungsart der Einnahmen-Überschussrechnung unterliegt den Grundsätzen des Zufluss-/Abflussprinzips nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt hiernach in dem Jahr, in dem die Vermögenswerte (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) beim Zahnarzt zu- oder abgeflossen sind. Der Zeitpunkt des jeweiligen Zu- oder Abflusses kann bei Bedarf bewusst gesteuert werden. Durch dieses Zufluss-/Abflussprinzip besteht die Möglichkeit, durch Maßnahmen, die noch bis zum Jahresende 2005 durchgeführt werden, Steuern zu sparen oder in das Jahr 2006 zu verlagern.  

     

    Eine echte Steuerersparnis tritt auf Grund der Steuerprogression insbesondere ein, wenn zum Beispiel im Folgejahr 2006 ein niedrigerer persönlicher Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt als im laufenden Jahr 2005. Ursache hierfür können zum Beispiel voraussichtlich höhere Kosten oder niedrigere Umsätze im neuen Jahr sein.  

     

    Eine Ersparnis durch Senkung des Einkommensteuertarifs wie zum Jahreswechsel 2004/2005 ergibt sich voraussichtlich nicht, da die Tarifbelastungen in den Jahren 2005 und 2006 von der Höhe her nach derzeitigem Stand wohl keine Unterschiede aufweisen werden. Auch wenn bei gleich hohen Einkünften in den Jahren 2005 und 2006 durch eine Einkommensverlagerung somit keine Steuerersparnis eintritt, ergibt sich durch eine Verlagerung in das Jahr 2006 immerhin noch ein Steuerstundungseffekt und damit ein Zinsvorteil. Folgende Maßnahmen können zu einer Gewinnminderung noch im Jahr 2005 führen: