08.09.2008 | Steuergestaltung
Steueroptimale Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung der Zahnarztpraxis (Teil 1)
Eine Praxisveräußerung führt oftmals zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, denn der Verkaufspreis der Praxis übersteigt in der Regel die Buchwerte im Anlageverzeichnis laut Gewinnermittlung. Damit die Aufdeckung dieser „stillen Reserven“ nicht zu unzumutbaren Härten führt, räumt der Gesetzgeber Steuerbegünstigungen ein. Dieser Beitrag erläutert die Grundzüge der Praxisveräußerung aus steuerlicher Sicht und zeigt daran anknüpfend Gestaltungsmöglichkeiten sowie steuerliche Konsequenzen bei unterschiedlichen Wegen der Kaufpreiszahlung auf.
Welche Veräußerungen sind steuerbegünstigt?
Der Zahnarzt kann nur bei ganz bestimmten Veräußerungsvorgängen in den Genuss von Steuerbegünstigungen kommen.
Betriebsveräußerung im Ganzen
Eine steuerbegünstigte Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts nach § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn eine Praxis mit seinen „wesentlichen Betriebsgrundlagen“ auf einen Erwerber entgeltlich übertragen wird. Dabei muss die Praxisfortführung möglich sein. Ob der Erwerber die Praxis tatsächlich fortführt, ist unerheblich.
Was als „wesentliche Betriebsgrundlagen“ im Sinne des § 16 EStG anzusehen ist, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Detaillierte Erläuterungen hierzu geben die Einkommensteuerhinweise (EStH) „Hinweis 16 Abs. 8 und 15.7 Abs. 5 EStH“. Ein Wirtschaftsgut ist bei der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, wenn
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